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AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Oktober 2021

§ 1 Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Beauftragungen, die von Verbrauchern oder Unternehmern (gemeinsam Kunden) bei der GrakoDrive e. U. getätigt werden. Die Bezeichnung "Anbieter" umfasst den Anbieter, seine Organe, seine leitenden Angestellten, seine Mitarbeiter sowie seine sonstigen Erfüllungsgehilfen gleichermaßen. Der Anbieter bietet für Kunden die Durchführung sämtlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überführung und Zulassung von Kraftfahrzeugen an. Unter dem Oberbegriff Zulassung werden hier auch die Dienstleistungen Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Aufbietung, Neuausstellungen von Fahrzeugdokumenten, Verwaltung und Versand von Fahrzeugdokumenten und auch die Kurzzeitzulassung verstanden. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurde zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsabwicklung

 2.1 Der Anbieter erbringt alle Dienstleistungen gegenüber dem Kunden selbst und/oder durch Dritte. Die Auswahl solcher Dritten, insbesondere die Auswahl des Überführungsfahrers, trifft der Anbieter nach freiem Ermessen.

 2.2 Bei Auftragserteilung hat der Kunde dem Anbieter sämtliche für die gewünschte Leistung erforderlichen Unterlagen in der jeweils erforderlichen Form vorzulegen bzw. zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche abgefragten Angaben gewissenhaft, richtig und wahrheitsgemäß auszufüllen.

 2.3 Die Beauftragung des Anbieters zur Ausführung einer Dienstleistung umfasst grundsätzlich die Bevollmächtigung des Anbieters, sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Verträge im Namen und im Auftrag des Kunden abzuschließen sowie die jeweils erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und soweit der Anbieter nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handelt.

§ 3 Auftragserteilung

Ein Anspruch des Kunden auf eine Auftragsausführung besteht, wenn eine Auftragserteilung des Kunden vorliegt und der Anbieter die Annahme des Auftrags bestätigt hat.

 

§ 4 Allgemeine Rechte und Pflichten der Parteien

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, das Auftragsformular bzw. die Daten auf elektronischem Wege dem Anbieter sachlich richtig, vollständig und zeitgerecht (spätestens 14 Tage vor Auftragsdurchführung) zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist mit der Speicherung der Daten in der vom Anbieter geführten Datenbank einverstanden. Der Kunde steht insbesondere dafür ein, dass die von ihm überreichten Unterlagen und Dokumente vollständig, richtig und rechtlich wirksam sind. Sofern die beauftragte Dienstleistung nicht erbracht werden kann, weil die vom Kunden übergebenen Unterlagen und/oder Dokumente unvollständig, unrichtig oder rechtlich unwirksam sind, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Für die durch sachlich unrichtige oder unvollständige Angaben entstehenden Kosten, Verzögerungen etc. übernimmt der Anbieter keine Haftung.

4.2 Der Anbieter bemüht sich im Rahmen seiner technischen und betrieblichen Möglichkeiten darum, die vom Kunden gewünschten Ausführungszeiten einzuhalten. Der Anbieter übernimmt jedoch ausdrücklich keine Garantie für die Einhaltung dieser Zeiten, es sei denn, hierzu wurde eine Individualvereinbarung getroffen, die in Textform zu bestätigen ist.

 

§ 5 Überführungsspezifische Pflichten der Parteien

 5.1 Der Kunde hat bei einer Fahrzeugüberführung am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Das Fahrzeug muss fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StVO und/oder StVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigen. Sämtliche Kosten, welche mit der möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Herstellung eines fahrbereiten Zustandes des Fahrzeugs verbunden sind, hat der Kunde zu tragen.

 5.2 Ist der Überführungsfahrer zum vereinbarten Termin vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes um mehr als 60 Minuten, so werden für jede angefangene halbe Stunde EUR 21,- berechnet. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass zusätzlich zu befördernde Extraausstattung (z.B. Reifen) zusammen mit dem Fahrzeug bereitgestellt wird. Der Kunde trägt in diesem Rahmen ausdrücklich die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Ladungssicherung. Zusätzlich hat der Kunde die durch die von ihm zu vertretende Verspätung ggfs. anfallenden Mehrkosten (z.B. Übernachtungskosten des Überführungsfahrers) zu erstatten. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort oder wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel insbesondere aufgrund der StVO und/oder StVZO nicht zu überführen, werden 150 % des ursprünglichen Überführungspreises berechnet. Dem Kunden bleibt in jedem Falle nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 5.3 Der Kunde ist für die erforderlichen Begleitpapiere verantwortlich und haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug und/oder unzureichender Begleitpapiere oder fehlender Genehmigungen entstehen (Verwarnungen, Bußgelder, Abschlepp- und Bergungskosten etc.), es sei denn, diese sind vom Anbieter verursacht und zu vertreten.

 5.4 Die Beurteilung des Überführungsfahrers über den Zustand des Fahrzeuges ist keine Garantie dafür, dass alle Kontrollen ohne Beanstandung passiert werden, und entbindet den Kunden nicht von seiner Verantwortung für eventuell auftretende Mängel oder Betriebsstörungen. Der Kunde versichert und trägt die Verantwortung dafür, dass das zu überführende Fahrzeug vollumfänglich verkehrssicher ist.

 5.5 Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Der Kunde hat insbesondere keinerlei Ansprüche gegenüber dem Anbieter für den Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Ordnungsbehörde, es sei denn, die Einbehaltung oder Beschlagnahme ist vom Anbieter verursacht und zu vertreten.

 5.6 Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, dass an ihn zurückzugewährende Fahrzeug mit den Begleitunterlagen an der von ihm angegebenen Zustelladresse selbst oder durch empfangsbevollmächtigte Dritte entgegenzunehmen. Empfangsbevollmächtigt in diesem Sinne sind sämtliche Personen, die sich im Hoheitsbereich des Kunden aufhalten und von denen nach Lage der Umstände erwartet werden kann, dass sie für den Kunden tätig sind und die Unterlagen/Gegenstände an den Kunden weiterleiten werden. Hierzu zählen insbesondere sämtliche Mitarbeiter des Kunden.

 5.7 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Anbieter, sämtliche Informations- und Mitwirkungspflichten fristgerecht gegenüber der Vollkaskoversicherung zu erfüllen. Bei Verletzung von Obliegenheiten gegenüber der Vollkaskoversicherung, die zu einer Ablehnung der Ersatzpflicht der Vollkaskoversicherung führen, sind Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter ausgeschlossen.

 5.8 Der Anbieter verpflichtet sich für den Fall eines Unfalls, die Polizei zu verständigen und eine korrekte Abwicklung der dem Kunden zustehenden Ansprüche aus dem Unfallgeschehen gegenüber der haftenden Versicherung abzuwickeln. Der Anbieter ist berechtigt, Dritte, insbesondere Rechtsanwälte, mit der Schadenabwicklung zu beauftragen. Der Anbieter verpflichtet sich, auf Nachfrage schriftlich über den Unfallhergang zu berichten.

 5.9 Für den Fall einer Panne ist der Anbieter berechtigt, die üblichen Pannenhilfen in Anspruch zu nehmen und das Fahrzeug notwendigenfalls abschleppen zu lassen. Für diesen Fall wird der Anbieter sich umgehend mit dem Kunden in Verbindung setzen und mit diesem die weitere Vorgehensweise absprechen. Der anfallende zusätzliche Zeitaufwand sowie die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden dem Kunden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.

 5.10 Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist der Anbieter berechtigt, die Überführung von Fahrzeugen, die nicht mit geeigneten Reifen ausgestattet sind, abzulehnen bzw. begonnene Überführungsfahrten bei Eintritt winterlicher Straßenverhältnisse zu unterbrechen. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Die Bereitstellung des Fahrzeugs mit witterungsbedingter Bereifung (gem. § 2 III a StVO) obliegt dem Kunden. Ist ein Fahrzeug nicht mit witterungsbedingter Bereifung ausgestattet, ohne dass dies im Rahmen der Beauftragung seitens des Kunden angegeben wurde, so wird mit den Kosten wie in § 5.1 und 5.2 dieser AGB verfahren.

 5.11 Die Protokollierung des Fahrzeugzustandes zum Zeitpunkt der Fahrzeugrücknahme bzw. -übergabe versteht sich als zeitpunktbezogene Dokumentation des Gefahrüberganges vom bisherigen Fahrzeugnutzer an den Anbieter bzw. vom Anbieter an den Kunden. Die Parteien bestätigen mit ihrer Unterschrift den entsprechenden Fahrzeugzustand. Der Anbieter sichert eine sorgfältige Bearbeitung zu, übernimmt aber keine Haftung für nicht dokumentierte Schäden.

 5.12 Von dem Anbieter vergebene rote Kennzeichen sind von einer Haftpflichtversicherung sowie von einer Kaskoversicherung gedeckt. Der Anbieter weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Verwendung von roten Kennzeichen nur im Rahmen von Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen zulässig ist. Der Kunde versichert, dass - sofern eine Überführungsfahrt mit roten Kennzeichen beauftragt wurde - das entsprechende Fahrzeug nicht zugelassen ist, und stellt den Anbieter von allen Schäden, die aus einer Missachtung dieser Vorgabe seitens des Kunden entstehen, vollumfänglich frei.

§ 6 Zulassungsspezifische Pflichten der Parteien

 6.1 Der Kunde verpflichtet sich, an ihn zurückzugewährende Unterlagen und Dokumente sowie die im Rahmen des Auftrags erlangten Unterlagen und Dokumente sowie Gegenstände, insbesondere Kfz- Kennzeichen, an der von ihm angegebenen Zulassungsstelle entgegenzunehmen oder durch empfangsbevollmächtigte Personen entgegennehmen zu lassen.

 6.2 Der Kunde versichert, dass die im Fahrzeugbrief ausgedruckte Fahrzeugidentifikationsnummer mit derjenigen am Fahrzeug übereinstimmt und er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen bzw. dieses für den Straßenverkehr zuzulassen. Ebenso werden die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die Echtheit aller übergebenen Dokumente versichert. Der Kunde hat insbesondere keinerlei Ansprüche gegenüber dem Anbieter für den Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme von Unterlagen und Dokumenten des Kunden durch eine Zulassungsbehörde, es sei denn, die Einbehaltung oder Beschlagnahme ist vom Anbieter verursacht oder von diesem zu vertreten.

 6.3 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Kurzzeitkennzeichen ggf. im Ausland nicht anerkannt werden, dass der Versicherungsschutz im Ausland in jedem Fall auf die in der grünen Versicherungskarte vermerkten und nicht durchgestrichenen Länder beschränkt ist, und dass die Verwendung dieser Kennzeichen im Ausland auf eigene Gefahr des Kunden erfolgt.

§ 7 Gefahrübergang

Ist die Erbringung einer Dienstleistung durch den Anbieter Vertragsgegenstand, so geht vor Erbringung der Dienstleistung durch den Anbieter die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs derjenigen Unterlagen, Dokumente oder Gegenstände, die der Kunde zur Erbringung der Dienstleistung durch den Anbieter an den Anbieter zu übergeben oder zu versenden hat, erst mit der vollständigen und erforderlichen Übergabe/dem Eingang dieser Unterlagen, Dokumente oder Gegenstände an/bei dem Anbieter auf den Anbieter über. Nach Erbringung der Dienstleistung durch den Anbieter geht diese Gefahr mit ordnungsgemäßer und dokumentierter Aufgabe zum Versand auf den Kunden über. Eine Haftung für auf dem Versandweg verlorene Dokumente übernimmt der Anbieter in diesem Fall ausdrücklich nicht.

 

§ 8 Preise/Zahlungsbedingungen

 8.1 Der Preis für die durchzuführende Leistung ergibt sich aus der dem Kunden überlassenen aktuellen Preisliste.

 8.2 Soweit der Anbieter verpflichtet ist, amtliche Gebühren zu verauslagen, ist der Kunde verpflichtet, diese Auslagen zu erstatten. Dies gilt auch für besondere Gebühren, die dadurch entstehen können, dass die von dem Kunden eingereichten Unterlagen nicht vollständig oder ausreichend sind bzw. sonstige bestimmte Umstände es erfordern.

 8.3 Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Rechnungslegung erfolgt unter Ausweis der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 8.4 Die Vergütung des Anbieters ist spätestens 14 Tage nach der Rechnungsstellung fällig. Der Kunde gerät nach den gesetzlichen Bestimmungen in Verzug.

 8.5 Bei Überführungen werden Auftragsstornierungen durch den Kunden 24 Stunden vor Auftragsbeginn in Höhe des angesetzten Überführungspreises berechnet. Auftragsstornierungen 14 Tage vor Auftragsdurchführung werden mit 25 % der ursprünglichen Fahrt berechnet. Fehlfahrten, die der Kunde zu vertreten hat, werden mit 150 % des vereinbarten Preises abgerechnet. Bei Zulassungen, die frühestens einen Werktag vor der durch den Anbieter zu erbringender Dienstleistung durch den Kunden storniert werden, berechnet der Anbieter die jeweils volle Vergütung. Dem Kunden bleibt in jedem Falle nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 8.6 Wird die Leistungserbringung durch den Anbieter wegen unvorhergesehener, nicht vom Anbieter verschuldeter und auch nicht vom ihm zu beeinflussender Ereignisse (z.B. Streiks von ersetzbaren Zulieferern oder dem ÖPNV) erschwert, aber nicht unmöglich oder unzumutbar gemacht, so ist der Anbieter berechtigt, dem Kunden die hierdurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Der Kunde hat diese Kosten zu ersetzen, wenn sie ihm binnen drei Werktagen ab Eintritt der Leistungserschwerung angezeigt werden.. Zu ersetzen sind jeweils nur tatsächlich entstandene Mehrkosten, die durch Vorlage einer entsprechenden Quittung nachzuweisen sind. Ziffer 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt und gilt für den Fall, dass die Leistungserbringung nicht nur erschwert, sondern unmöglich oder unzumutbar gemacht wird.

§ 9 Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht

 9.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von dem Anbieter nicht bestritten werden

 9.2 Die Abtretung eines Anspruchs des Kunden gegen den Anbieter ist nur mit Einwilligung oder Genehmigung des Anbieters rechtswirksam; § 354a HGB bleibt unberührt.

 9.3 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 9.4 Der Anbieter ist seinerseits berechtigt, die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden, insbesondere die Vergütungsforderung, vollständig oder teilweise abzutreten.

§ 10 Haftung, Gewährleistung und Versicherungsschutz

 10.1 Der Anbieter haftet in Fällen der Übernahme einer (mindestens in Textform vereinbarten oder gesetzlichen) Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit unbeschränkt.

 10.2 Im Übrigen haftet der Anbieter - außer in den Fällen des 10.3 - nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

 10.3 Für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen haftet der Anbieter nur, soweit es sich bei der jeweils verletzten Pflicht um eine Kardinalpflicht handelt. Eine Kardinalpflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen haftet der Anbieter dem Umfang nach begrenzt nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden.

 10.4 Für Überführungen von Fahrzeugen gelten ergänzend die Regelungen der nachfolgenden Absätze.

 10.5 Die Haftung des Anbieters beginnt mit der Übernahme des Fahrzeuges und endet mit der Übergabe am Bestimmungsort. Auch im Falle der Anlieferung nach Feierabend, an Wochenenden oder nachts geht die Gefahr mit Fahrzeugabstellung auf den Kunden über. Eine Haftung für private Gegenstände, die sich im zu überführenden Fahrzeug befinden, ist ausgeschlossen. Sollten sich nicht legale Gegenstände im Fahrzeug befinden, so ist der Anbieter berechtigt, die Überführung abzubrechen und die Polizei zu informieren. Die Überführung wird dann mit 150 % des vereinbarten Preises abgerechnet.

 10.6 Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch das Ein- und Ausladen oder den Transport von einzelnen Rädern oder Radsätzen im Fahrzeug entstanden sind (unabhängig von einer Protokollierung). Dies betrifft auch verdeckte Schäden (z.B. durch darauf liegende Räder nicht erkennbar), durch Bewegung der Räder beim Transport entstandene Beschädigungen im Fahrzeuginneren wie auch Schäden an den Rädern/Felgen selbst. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung übernimmt somit vollständig der Kunde.

 10.7 In jedem Schadensfall, verschuldet oder unverschuldet, bestimmt der Anbieter den Gutachter und die Reparaturwerkstatt. Sollte ohne vorherige Absprache ein anderer Gutachter oder eine andere Werkstatt beauftragt werden, steht es dem Anbieter frei, anfallende Kosten ganz oder teilweise ohne Nennung von Gründen abzulehnen. Der Anbieter haftet nicht für Steinschläge, technische Defekte oder platte Reifen, da dies zufällige und nicht vom Fahrer verursachte Schäden sind. Der Anbieter haftet für Glasschäden, die über Steinschlag hinausgehen. Die Regulierung von Glasschäden erfolgt ausschließlich bei einem durch den Anbieter ausgewählten Dienstleister. Der Anbieter haftet für Unwetterschäden nur für den Fall, in dem bei der Überführungsfahrt die erforderliche Sorgfalt in einer solchen Situation außer Acht gelassen wurde. Die Beweislast liegt hier beim Kunden. Eine Haftung für Vandalismus, Fahrerflucht oder Brandschäden, die durch fremde Dritte verursacht wurden, ist ausgeschlossen.

 10.8 Im Falle eines durch den Anbieter (teil-)verschuldeten Unfalls gelten ausschließlich die folgenden Ersatzregelungen: Ersatzfahrzeuge werden durch den Anbieter nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bereitgestellt. Kosten eines nicht durch den Anbieter bereitgestellten Ersatzfahrzeuges werden nicht erstattet. Verbringungskosten, Reisekosten und Leasingraten werden nicht erstattet. Grundsätzlich wird eine Instandsetzung des verunfallten Fahrzeugs angestrebt, bei der Bewertung des Ausbesserungsbedarfs werden die Bewertungskriterien „Die Faire Fahrzeugbewertung VMF®“ herangezogen. Ausnahmen von der Instandsetzung werden bei leichten Schäden gemacht, bei denen der alleinige Ersatz der Wertminderung möglich ist, sowie beim Totalschaden. Ein Totalschaden liegt Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Oktober 2021 vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Fahrzeugs. Im Falle der Instandsetzung von schweren Schäden wird die evtl. Wertminderung nur nach Gutachten und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen erstattet. Merkantile Wertminderungen werden dementsprechend nicht ersetzt. Im Falle der Wertminderung von Leasingfahrzeugen wird allein das Rücknahmegutachten als Grundlage akzeptiert.

 10.9 Im Fall eines von dem Anbieter unverschuldeten Unfalles erfolgt die Fallabwicklung über den Kunden.

 10.10 Sofern durch einen Unfall im Rahmen der Überführung der Schadensfreiheitsrabatt hinsichtlich der Haftpflichtversicherung des Kunden verloren geht oder dessen Versicherungsprämie steigt, ist die Haftung des Anbieters hierfür begrenzt auf die Differenz zwischen dem ehemaligen (Sockel-)Betrag der Haftpflichtversicherung und dem dann erhöhten Betrag sowie auf einen Zeitraum von maximal zwei Jahren nach dem Unfall. Der Anbieter zahlt in jedem Fall maximal 500,00 EUR pro Schadensfall.

 10.11 Bei der Überführung von zugelassenen Fahrzeugen greift der Anbieter im Fall eines Haftpflichtschadens auf die Versicherung des Halters des überführten Fahrzeugs zurück.

 10.12 Für Zulassungen von Fahrzeugend gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen.

 10.13 Sollte im Rahmen der Zulassungsabwicklung eine Pflichtverletzung gemäß 10.3 vorliegen, übernimmt der Anbieter nur dann die Kosten für ein Ersatzfahrzeug, wenn der Bedarf eines Ersatzfahrzeugs vorab durch den Kunden angezeigt wurde, die Dauer der Nutzung zwischen den beiden Parteien abgestimmt wurde und mindestens eine Fahrzeugkategorie kleiner als das betroffene Fahrzeug genutzt wird. Ersatzfahrzeuge werden durch den Anbieter nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bereitgestellt. Kosten eines nicht durch den Anbieter bereitgestellten Ersatzfahrzeuges werden nicht erstattet.

 10.14 Eine Haftung für auf dem Versandweg verlorene Dokumente, unabhängig davon um welchen Versandweg es sich handelt, übernimmt der Anbieter in diesem Fall ausdrücklich nicht.

 10.15 Bei Verlust von Dokumenten (Personalausweis, Reisepass, ZBII, CoC) im Rahmen des Zulassungsprozesses werden die anfallenden Gebühren (amtlich & ggf. vom Hersteller inklusive der Versandkosten) für die Aufbietung bzw. Wiederbeschaffung durch den Anbieter übernommen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

 10.16 Bei verspäteter Abmeldung übernimmt der Anbieter die Kosten für die KFZ-Steuer, Versicherungsprämie und ggfs. Leasingrate für den Zeitraum zwischen beauftragtem Abmeldedatum und tatsächlichem Abmeldedatum. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

 10.17 Bei verspätet oder falsch ausgelieferten Zulassungsunterlagen übernimmt der Anbieter entgangene Prämien nur, wenn der Kunde eine Ablehnung der Zahlung durch den Hersteller nachweisen kann. Der Anbieter behält sich dabei vor, den Hersteller selbstständig zu kontaktieren, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Die Haftung des Anbieters ist der Höhe nach auf maximal 50 % der entgangenen Herstellerprämie begrenzt.

§ 11 Höhere Gewalt

 11.1 „Höhere Gewalt“ ist das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das den Anbieter daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit der Anbieter glaubhaft macht, dass (a) dieses Hindernis außerhalb der ihm zumutbaren Kontrolle liegt und (b) die Auswirkungen des Hindernisses von dem Anbieter nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

 11.2 Höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen liegt z.B. vor bei (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währung- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen oder behördlichen Anordnungen, Schließungen oder erhebliche Verzögerungen bei KFZ-Zulassungsstellen, Enteignung, (v) Epidemie, Pandemie (z.B. Covid19), Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

 11.3 Der Anbieter ist, wenn er sich auf höhere Gewalt beruft, ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihm die Leistungserbringung unmöglich macht, von seiner Pflicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die vorbezeichneten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch den Anbieter verhindert. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der geschlossene Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

§ 12 Auslieferung und Rügeobliegenheit

Der Kunde hat offensichtliche Mängel oder Schlechtleistungen unverzüglich, bei Überführungen spätestens 24 Stunden nach Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Oktober 2021 Entgegennahme des Fahrzeugs gegenüber dem Anbieter nach Art und Umfang anzuzeigen. Bei der Fahrzeugübergabe an den Kunden wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, in welchem alle erkennbaren Schäden (Beulen, Kratzer, defekte Scheiben etc.) entweder per Foto- oder per schriftlicher Dokumentation festgehalten werden müssen. Für offensichtliche oder bei Übergabe erkennbare Schäden und/oder Mängel, die nicht in dem Übergabeprotokoll vermerkt sind, gilt der Beweis des ersten Anscheins, dass diese Schäden/Mängel bei Übergabe an den Kunden/Empfänger nicht vorhanden waren. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass solche Schäden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorlagen. Versäumt der Kunde die vorgenannten Mängelfristen bei offensichtlichen Mängeln, sind Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen dieser Mängel und Schlechtleistung ausgeschlossen. § 377 HGB bleibt bei Unternehmern unberührt.

§ 13 Verbraucherschlichtung,

Information nach § 36 VSBG Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

 14.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern ist Gerichtsstand der Hauptsitz des Anbieters. Gleiches gilt gegenüber Verbrauchern, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.

 14.2 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen ist der gemeinsame Erfüllungsort der Parteien der Sitz des Anbieters. Diese Festlegung gilt nicht für Frachtverträge.

 14.3 Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Anbieter sind in Textform abzugeben, sofern der Besteller Verbraucher ist; sofern der Besteller Unternehmer ist, sind diese Erklärungen und Anzeigen per Einwurf-Einschreiben abzugeben. Anderweitige Individualabreden bleiben von dieser Regelung unberührt.

 14.4 Der Anbieter ist berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern, wenn und soweit eine solche Änderung erforderlich ist, um eine nachträglich eingetretene Äquivalenzstörung zu beseitigen oder weil veränderte gesetzliche, rechtliche oder technische Rahmenbedingungen eine solche Änderung notwendig machen. Im Falle einer solchen Anpassung wird der Anbieter dem Kunden eine aktualisierte Version unter Kennzeichnung der Änderungen zukommen lassen. Die Anpassung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung der Einbeziehung in den Vertrag in Text oder Schriftform widerspricht.

 14.5 Vertragssprache ist die deutsche Sprache.

 14.6 Der Vertragstext wird nach Vertragsschluss vom Anbieter nicht gespeichert und ist für den Kunden nicht zugänglich.

 14.7 Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln oder Teile dieser Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der unwirksame oder undurchführbare Teil ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der Interessenlage beider Parteien angemessen ist und dem wirtschaftlichen Zweck, welcher mit der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung verfolgt wird, am nächsten kommt. Gleiches gilt auch in Bezug auf etwaige Regelungslücken.

Unsere Leistungen

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